Art. 12 – Gewährung von EEPR-Unterstützung

REG_2009_663 · über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich

(1)Eine EEPR-Unterstützung von Offshore-Windenergievorhaben wird nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Maßnahmen geleistet, welche die in Teil B des Anhangs aufgeführten Vorhaben durchführen.
(2)Die Kommission fordert zur Einreichung von Vorschlägen zur Ermittlung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 auf und bewertet die Übereinstimmung dieser Vorschläge mit den in Artikel 13 festgelegten Förderkriterien und den in Artikel 14 festgelegten Auswahl- und Vergabekriterien.
(3)Die Kommission unterrichtet die Empfänger über die EEPR-Unterstützung, die gewährt werden soll.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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