Art. 10 – Instrumente

REG_2009_663 · über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich

(1)Nach der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wählt die Kommission nach dem Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 die Vorschläge aus, die eine EEPR-Unterstützung erhalten sollen, und legt die Höhe der zu gewährenden EEPR-Unterstützung fest. Die Kommission legt die Durchführungsbedingungen und -modalitäten fest.
(2)Die EEPR-Unterstützung wird auf der Grundlage von Entscheidungen der Kommission gewährt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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