Art. 8 – Auswahl- und Vergabekriterien

REG_2009_663 · über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich

(1)Bei der Bewertung der Vorschläge, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 6 Absatz 2 eingehen, wendet die Kommission die folgenden Auswahlkriterien an: a) Fundiertheit und technische Angemessenheit des Konzepts, b) Solidität des Finanzierungspakets für die gesamte Investitionsphase der Maßnahme.
(2)Bei der Bewertung der Vorschläge, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 6 Absatz 2 eingehen, wendet die Kommission die folgenden Vergabekriterien an: a) Ausgereiftheit des Vorhabens, d. h., es muss das Investitionsstadium erreicht und bis zum Ende des Jahres 2010 erhebliche Investitionsaufwendungen ausgelöst haben; b) Ausmaß, in dem der mangelnde Zugang zu Finanzmitteln die Durchführung der Maßnahme aufhält; c) Ausmaß, in dem die EEPR-Unterstützung die öffentliche und private Finanzierung ankurbeln wird; d) sozioökonomische Auswirkungen; e) Auswirkungen auf die Umwelt; f) Beitrag zur Durchgängigkeit und Interoperabilität des Energienetzes und zur Optimierung seiner Kapazität; g) Beitrag zur Verbesserung der Dienstleistungsqualität sowie der Sicherheit und Gefahrenabwehr; h) Beitrag zum Aufbau eines voll integrierten Energiemarkts.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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