Art. 7 – Förderfähigkeit

REG_2009_663 · über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich

(1)Vorschläge kommen für eine EEPR-Unterstützung nur in Betracht, wenn sie in Teil A des Anhangs aufgeführte Vorhaben verwirklichen, den dort festgelegten Höchstbetrag für die EEPR-Unterstützung nicht übersteigen und die Auswahl- und Vergabekriterien nach Artikel 8 erfüllen.
(2)Die Einreichung der Vorschläge kann erfolgen a) durch einzelne oder mehrere gemeinsam handelnde Mitgliedstaaten; b) mit der Zustimmung aller unmittelbar von dem Vorhaben betroffenen Mitgliedstaaten i) durch einzelne oder mehrere gemeinsam handelnde öffentliche oder private Unternehmen oder Einrichtungen, ii) durch einzelne oder mehrere gemeinsam handelnde internationale Organisationen oder iii) durch ein gemeinsames Unternehmen.
(3)Von natürlichen Personen eingereichte Vorschläge kommen für eine Förderung nicht in Betracht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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