Art. 13 – Förderfähigkeit

REG_2009_663 · über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich

(1)Vorschläge kommen für eine EEPR-Unterstützung nur in Betracht, wenn sie die in Teil B des Anhangs aufgeführten Vorhaben durchführen, die dort festgelegten Höchstbeträge für eine EEPR-Unterstützung nicht übersteigen und die Auswahl- und Vergabekriterien nach Artikel 14 erfüllen. Diese Vorhaben müssen von einem Wirtschaftsunternehmen geleitet werden.
(2)Die Vorschläge können von einem oder mehreren gemeinsam handelnden Unternehmen eingereicht werden.
(3)Von natürlichen Personen eingereichte Vorschläge kommen für eine Förderung nicht in Betracht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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