Art. 17 – Gewährung von EEPR-Unterstützung

REG_2009_663 · über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich

(1)EEPR-Unterstützung für Vorhaben zur Kohlenstoffabscheidung und -speicherung wird für Maßnahmen zur Durchführung der in Teil C des Anhangs aufgeführten Vorhaben gewährt.
(2)Die Kommission fordert zur Einreichung von Vorschlägen zur Ermittlung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels auf und bewertet die Einhaltung der in Artikel 18 festgelegten Förderkriterien und der in Artikel 19 festgelegten Auswahl- und Vergabekriterien.
(3)Erfüllen mehrere Vorschläge aus demselben Mitgliedstaat die in Artikel 18 festgelegten Förderkriterien sowie die in Artikel 19 Absatz 1 festgelegten Auswahlkriterien, so wählt die Kommission auf der Grundlage der Vergabekriterien in Artikel 19 Absatz 2 höchstens einen Vorschlag je Mitgliedstaat für die EEPR-Unterstützung aus.
(4)Die Kommission unterrichtet die Empfänger über die EEPR-Unterstützung, die gewährt werden soll.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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