Art. 18 – Förderfähigkeit

REG_2009_663 · über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich

(1)Vorschläge kommen für eine EEPR-Unterstützung nur in Betracht, wenn sie die in Teil C des Anhangs aufgeführten Vorhaben verwirklichen und die Auswahl- und Vergabekriterien nach Artikel 19 sowie folgende Bedingungen erfüllen: a) Die Vorhaben sind nachweislich in der Lage, mindestens 80 % des CO2 in Industrieanlagen abzuscheiden sowie dieses CO2 zu transportieren und unterirdisch geologisch sicher zu speichern; b) für Stromerzeugungsanlagen wird die CO2-Abscheidung bei einer Anlage mit einer elektrischen Leistung von mindestens 250 MW oder gleichwertiger Leistung nachgewiesen; c) die Projektverantwortlichen erklären verbindlich, dass sie das durch die Demonstrationsanlage erzeugte allgemeine Wissen der gesamten Industrie und der Kommission zur Verfügung stellen, um einen Beitrag zum Europäischen Strategieplan für Energietechnologie zu leisten.
(2)Vorschläge sind von einem Unternehmen allein oder von mehreren gemeinsam handelnden Unternehmen einzureichen.
(3)Von natürlichen Personen eingereichte Vorschläge kommen für eine Förderung nicht in Betracht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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