Art. 19 – Auswahl- und Vergabekriterien

REG_2009_663 · über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich

(1)Bei der Bewertung der Vorschläge, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 17 Absatz 2 eingehen, wendet die Kommission die folgenden Auswahlkriterien an: a) Fundiertheit und technische Angemessenheit des Konzepts; b) Ausgereiftheit des Vorhabens, d. h., es muss das Investitionsstadium erreicht haben, was die Erkundung und die Entwicklung von Speichermöglichkeiten einschließt, und es muss bis zum Ende des Jahres 2010 erhebliche investitionsbezogene Aufwendungen ausgelöst haben; c) Solidität des Finanzierungspakets für die gesamte Investitionsphase des Vorhabens; d) Ermittlung aller für die Durchführung des Vorhabens am vorgeschlagenen Standort/an den vorgeschlagenen Standorten erforderlichen Bau- und Betriebsgenehmigungen und Bestehen einer Strategie für deren Beschaffung.
(2)Bei der Bewertung der Vorschläge, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 17 Absatz 2 eingehen, wendet die Kommission die folgenden Vergabekriterien an: a) Ausmaß, bis zu dem der mangelnde Zugang zu Finanzmitteln die Durchführung der Maßnahme verzögert; b) beantragter Förderbetrag je Tonne CO2-Minderung in den ersten fünf Betriebsjahren des Vorhabens; c) Komplexität des Vorhabens und Innovationsniveau der Anlage insgesamt einschließlich sonstiger begleitender Forschung sowie der nachweislichen Verpflichtung der Empfänger, die Ergebnisse der mit dem Vorhaben erzielten technologischen Fortschritte in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere mit den im Europäischen Strategieplan für Energietechnologie genannten Zielen und Strukturen den übrigen europäischen Betreibern zukommen zu lassen; d) Fundiertheit und Angemessenheit des Managementplans, auch in Bezug auf die darin enthaltenen wissenschaftlichen und ingenieurtechnischen Angaben und Daten, als Beleg für ein ausgereiftes Konzept, das den Abschluss des Vorhabens bis zum 31. Dezember 2015 ermöglicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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