Art. 22 – Sonstige EEPR-Unterstützung und Instrumente

REG_2009_663 · über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich

(1)Ein Teil der Gemeinschaftsunterstützung für die im Anhang aufgeführten Vorhaben kann in Form eines Beitrags zu einem geeigneten Instrument aus den Mitteln der Europäischen Investitionsbank gewährt werden. Dieser Beitrag darf 500 000 000 EUR nicht überschreiten.
(2)Das Risiko der Gemeinschaft für das Kreditgarantieinstrument oder ein anderes Finanzierungsinstrument einschließlich der Verwaltungskosten und anderer förderfähiger Kosten wird auf den Betrag des Beitrags der Gemeinschaft zu diesem Instrument begrenzt; eine weiter gehende Haftung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ist ausgeschlossen.
(3)Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren über die Höhe der für dieses Instrument zu gewährenden EEPR-Unterstützung. Die Kommission und die Europäische Investitionsbank legen in einer Vereinbarung die Bedingungen und Methoden für die Umsetzung dieser Entscheidung fest.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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