Art. 25 – Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

REG_2009_663 · über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich

(1)Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999.
(2)Für die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen bezeichnet der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 verwendete Begriff der Unregelmäßigkeit jeden Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung oder jeden Vertragsbruch als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die von ihr verwalteten Haushalte bewirkt hat oder bewirken würde.
(3)Alle Durchführungsmaßnahmen auf der Grundlage dieser Verordnung sehen insbesondere die Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder einen von ihr bevollmächtigten Vertreter sowie Audits des Europäischen Rechnungshofes, erforderlichenfalls auch Audits vor Ort, vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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