Art. 23 – Programmplanung und Durchführungsmodalitäten

REG_2009_663 · über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich

(1)Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden auf der Grundlage der in Artikel 3 Absatz 1 genannten verfügbaren Haushaltsmittel sowie der in Kapitel II dargelegten Förder-, Auswahl- und Vergabekriterien unmittelbar von der Kommission veröffentlicht.
(2)Die EEPR-Unterstützung darf nur zur Deckung von projektbezogenen Ausgaben verwendet werden, die von den für die Projektdurchführung zuständigen Empfängern und, hinsichtlich von Projekten nach Artikel 9, auch von Dritten getätigt werden. Die Ausgaben sind ab dem in Artikel 29 genannten Datum förderfähig.
(3)Die Mehrwertsteuer ist keine förderfähige Ausgabe, hiervon ausgenommen ist die nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer.
(4)Die nach dieser Verordnung geförderten Vorhaben und Maßnahmen werden im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht durchgeführt und berücksichtigen alle einschlägigen Gemeinschaftspolitiken insbesondere in den Bereichen Wettbewerb einschließlich der geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen, Umweltschutz, Gesundheit, nachhaltige Entwicklung und öffentliches Auftragswesen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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