Art. 24 – Allgemeine Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

REG_2009_663 · über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich

Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit setzen die Mitgliedstaaten alles daran, die Vorhaben durchzuführen, die EEPR-Unterstützung erhalten, insbesondere durch effiziente Verwaltungs- sowie Bewilligungs-, Genehmigungs- und Zertifizierungsverfahren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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