Art. 27 – Bewertung

REG_2009_663 · über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich

(1)Die Kommission führt bis zum 31. Dezember 2011 eine Bewertung des EEPR durch, um festzustellen, inwieweit es zum wirksamen Einsatz der Haushaltsmittel beiträgt.
(2)Die Kommission kann einen Empfängermitgliedstaat auffordern, eine gesonderte Bewertung der im Rahmen von Kapitel II Abschnitt 1 dieser Verordnung geförderten Vorhaben vorzunehmen oder ihr gegebenenfalls die für eine Bewertung dieser Vorhaben notwendigen Informationen und die erforderliche Unterstützung zur Verfügung zu stellen.
(3)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bewertungsbericht über die Ergebnisse des EEPR vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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