ErwGr. 21

REG_2009_723 · über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC)

Da ein ERIC nach Gemeinschaftsrecht gegründet wird, sollte es neben dem Recht des Staates, in dem es seinen satzungsmäßigen Sitz hat, auch dem Gemeinschaftsrecht unterliegen. Allerdings kann das ERIC in einem anderen Staat tätig sein. Das Recht jenes Staates sollte in Bezug auf besondere Punkte, die in der Satzung das ERIC geregelt sind, gelten. Außerdem sollten für ein ERIC Durchführungsbestimmungen gelten, die mit seiner Satzung vereinbar sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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