Art. 25 – Gemeinschaftliche Kodizes für die gute Kennzeichnungspraxis

REG_2009_767 · über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission

(1)Die Kommission fördert die Ausarbeitung zweier gemeinschaftlicher Kodizes für die gute Kennzeichnungspraxis (nachstehend „Kodizes“), eines Kodex für Heimtierfuttermittel und eines Kodex für Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, welches einen Abschnitt über Mischfuttermittel für Pelztiere enthalten kann.
(2)Die Kodizes zielen auf die Verbesserung der Angemessenheit der Kennzeichnung ab. Sie enthalten insbesondere Bestimmungen über die Aufmachung der Kennzeichnungsangaben nach Artikel 14, die freiwillige Kennzeichnung nach Artikel 22 und die Verwendung von Angaben nach Artikel 13.
(3)Für die Erstellung und jegliche Änderung der Kodizes gilt das Verfahren gemäß Artikel 26.
(4)Die Nutzung der Kodizes durch die Futtermittelunternehmer ist freiwillig. Allerdings darf auf die Verwendung eines Kodexes in der Kennzeichnung nur hingewiesen werden, wenn alle einschlägigen Bedingungen dieses Kodexes erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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