Art. 27 – Durchführungsmaßnahmen

REG_2009_767 · über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission

(1)Die Kommission kann die Anhänge ändern, um sie angesichts der wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen anzupassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 28 Absatz 4 erlassen.
(2)Andere für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Durchführungsmaßnahmen können nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 3 festgelegt werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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