Art. 29 – Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003

REG_2009_767 · über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission

Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wird wie folgt geändert:
1.Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) gegebenenfalls die Zulassungs-Kennnummer, die dem Betrieb, der den Futtermittelzusatzstoff oder die Vormischung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (*1) oder gegebenenfalls gemäß Artikel 5 der Richtlinie 95/69/EG herstellt oder in Verkehr bringt, zugeteilt worden ist; (*1) ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1.“ " b) Folgender Unterabsatz wird am Ende von Absatz 1 angefügt: „Bei Vormischungen gelten die Buchstaben b, d, e und g nicht für die zugesetzten Futtermittelzusatzstoffe.“
2.Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen müssen auf der Verpackung oder dem Behältnis eines Zusatzstoffes aus einer in Anhang III aufgeführten Funktionsgruppe oder einer Vormischung, die einen zu einer in Anhang III aufgeführten Funktionsgruppe zählenden Zusatzstoff enthält, die in diesem Anhang genannten Informationen sichtbar, deutlich lesbar und unzerstörbar angegeben sein.“
3.Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Im Fall von Vormischungen muss auf dem Etikett das Wort ‚Vormischung‘ erscheinen. Der Trägerstoff muss im Fall von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln (*2) angegeben werden; wird Wasser als Trägerstoff verwendet, muss der Feuchtegehalt der Vormischung angegeben werden. Nur eine einzige Mindesthaltbarkeitsdauer darf in Bezug auf die Vormischung als Ganzes angegeben werden; diese Mindesthaltbarkeitsdauer ergibt sich aus der Mindesthaltbarkeitsdauer der einzelnen Bestandteile des betreffenden Futtermittels. (*2) ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1.“."

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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