Art. 26 – Erstellung der Kodizes und Änderungen des Gemeinschaftskatalogs und der Gemeinschaftskodizes

REG_2009_767 · über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission

(1)Entwürfe von Änderungen an dem Gemeinschaftskatalog und die Entwürfe der Kodizes sowie Entwürfe von Änderungen daran werden von allen geeigneten Vertretern des europäischen Futtermittelsektors ausgearbeitet und geändert, und zwar a) im Benehmen mit anderen Interessengruppen, wie z. B. Futtermittelverwendern; b) in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Behörde; c) unter Berücksichtigung der entsprechenden Erfahrungen aus Stellungnahmen der Behörde und der Entwicklungen der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse.
(2)Unbeschadet von Absatz 3 genehmigt die Kommission die zum Zwecke dieses Artikels ergriffenen Maßnahmen nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren.
(3)Änderungen des Gemeinschaftskatalogs, der den Höchstgehalt der in Anhang I Nummer 1 genannten chemischen Verunreinigungen, die in Anhang I Nummer 2 genannten Werte an botanischer Reinheit, die in Anhang I Nummer 6 genannten Werte des Feuchtegehalts oder die Angaben zur Ersetzung der obligatorischen Angaben gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b festsetzt, werden erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(4)Maßnahmen gemäß diesem Artikel werden nur unter der Bedingung erlassen, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Sie sind gemäß Absatz 1 ausgearbeitet worden; b) ihr Inhalt ist geeignet, in den betreffenden Sektoren gemeinschaftsweit angewendet zu werden; c) sie sind geeignet, den Zielen der vorliegenden Verordnung zu dienen.
(5)Der Katalog wird in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Der Titel und die Verweisungen auf die Kodizes werden in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 26 REG_2009_767 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 26 REG_2009_767 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.