Art. 2

REG_2009_780 · zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie zu Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (BBSB)

Die ehemaligen Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten sind verpflichtet, dem Organ, dem sie angehörten, und der Kommission jede Änderung der sie bzw. ihre Familienangehörigen betreffenden Verhältnisse mitzuteilen, die sich auf die Durchführung von Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 3 der BBSB auswirkt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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