Art. 4

REG_2009_780 · zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie zu Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (BBSB)

Jedes Mal wenn ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit oder Vertragsbediensteter, der die Auflagen gemäß Artikel 1 in einem Mitgliedstaat erfüllt hat, während des Zeitraums der Gewährung des in Artikel 28a Absatz 4 und in Artikel 96 Absatz 4 der BBSB vorgesehenen Arbeitslosengeldes seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat nimmt, muss er sich binnen 30 Tagen in dem Land seines neuen Wohnsitzes als arbeitsuchend melden und alle in Artikel 1 vorgeschriebenen Formalitäten erledigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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