Art. 3

REG_2009_780 · zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie zu Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (BBSB)

Auch wenn ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit oder Vertragsbediensteter den Anspruch auf Leistungen nach den anwendbaren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften verloren hat, muss er weiterhin die Auflagen erfüllen und sich den Kontrollen unterziehen, die für Empfänger dieser Leistungen vorgeschrieben sind, um seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 3 der BBSB aufrechtzuerhalten. Ebenso sind die zuständigen Stellen an seinem Wohnsitz verpflichtet, ihm weiterhin diese Verpflichtungen und Kontrollen aufzuerlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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