Art. 10 – Allgemeine Regeln für das Einreichen eines Antrags

REG_2009_810 · über einen Visakodex der Gemeinschaft

(1)Unbeschadet der Artikel 13, 42, 43 und 45 haben Antragsteller den Antrag persönlich einzureichen.
(2)Die Konsulate können von dem Erfordernis nach Absatz 1 absehen, wenn der Antragsteller ihnen für seine Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist.
(3)Bei der Beantragung eines Visums hat der Antragsteller: a) ein Antragsformular nach Artikel 11 vorzulegen; b) ein Reisedokument nach Artikel 12 vorzulegen; c) ein Lichtbild vorzulegen, das den Normen der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 oder, falls das VIS nach Artikel 48 der VIS-Verordnung in Betrieb ist, den Normen nach Artikel 13 der vorliegenden Verordnung entspricht; d) in die Erfassung seiner Fingerabdrücke gemäß Artikel 13 einzuwilligen, sofern dies erforderlich ist; e) die Visumgebühr nach Artikel 16 zu entrichten; f) die Belege nach Artikel 14 und Anhang II vorzulegen; g) erforderlichenfalls nachzuweisen, dass er im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung nach Artikel 15 ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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