Art. 13 – Biometrische Identifikatoren

REG_2009_810 · über einen Visakodex der Gemeinschaft

(1)Die Mitgliedstaaten erfassen im Einklang mit den in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarates, in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und im VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes verankerten Garantien biometrische Identifikatoren des Antragstellers, nämlich sein Lichtbild und seine zehn Fingerabdrücke.
(2)Bei der Einreichung eines ersten Antrags muss der Antragsteller persönlich vorstellig werden. Bei dieser Gelegenheit werden folgende biometrische Daten des Antragstellers erhoben: — ein Lichtbild, das zum Zeitpunkt der Antragstellung eingescannt oder aufgenommen wird, und — seine zehn Fingerabdrücke, die bei flach aufgelegten Fingern abgenommen und digital erfasst werden.
(3)Wurden von einem Antragsteller Fingerabdrücke im Rahmen eines früheren Antrags abgenommen, so werden diese in den Folgeantrag kopiert, sofern sie weniger als 59 Monate vor dem Datum des neuen Antrags erstmals in das VIS eingegeben wurden. Bei begründeten Zweifeln an der Identität des Antragstellers nehmen die Konsulate jedoch Fingerabdrücke innerhalb des im ersten Unterabsatz genannten Zeitraums ab. Außerdem kann der Antragsteller, wenn bei Antragseinreichung nicht unmittelbar bestätigt werden kann, dass die Fingerabdrücke innerhalb der im ersten Unterabsatz genannten zeitlichen Vorgaben abgenommen wurden, um deren Abnahme ersuchen.
(4)Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der VIS-Verordnung wird das jedem Antrag beigefügte Lichtbild in das VIS eingegeben. Der Antragsteller muss zu diesem Zweck nicht persönlich erscheinen. Die technischen Spezifikationen für das Lichtbild müssen den internationalen Standards entsprechen, die im Dokument 9303 Teil 1, 6. Fassung der Internationalen Organisation der Zivilluftfahrt (ICAO), festgelegt sind.
(5)Fingerabdrücke werden gemäß den ICAO-Standards und der Entscheidung 2006/648/EG der Kommission vom 22. September 2006 über die technischen Standards für biometrische Merkmale im Hinblick auf die Einrichtung des Visa-Informationssystems (20) abgenommen.
(6)Die biometrischen Identifikatoren werden von qualifizierten und dazu ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden nach Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 erfasst. Unter der Aufsicht der Konsulate können die biometrischen Identifikatoren auch von qualifizierten und dazu ermächtigten Bediensteten eines Honorarkonsuls nach Artikel 42 oder eines externen Dienstleistungserbringers nach Artikel 43 erfasst werden. Der/Die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) sieht/sehen die Möglichkeit vor, die Fingerabdrücke, falls Zweifel bestehen, im Konsulat zu überprüfen, wenn die Fingerabdrücke durch den externen Dienstleistungserbringer abgenommen wurden.
(7)Folgende Antragsteller sind von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit: a) Kinder unter 12 Jahren; b) Personen, bei denen eine Abnahme von Fingerabdrücken physisch unmöglich ist. Ist die Abnahme von weniger als zehn Fingerabdrücken möglich, so ist die Höchstzahl von Fingerabdrücken zu erfassen. Ist der Hinderungsgrund jedoch nur vorübergehender Art, so ist der Antragsteller verpflichtet, seine Fingerabdrücke beim folgenden Antrag abnehmen zu lassen. Die zuständigen Behörden nach Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 sind befugt, nähere Angaben zu den Gründen der vorübergehenden Unmöglichkeit zu erfragen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten angemessene Verfahren zur Wahrung der Würde des Antragstellers, wenn bei der Erfassung Schwierigkeiten auftreten; c) Staats- und Regierungschefs und Mitglieder der nationalen Regierung mit mitreisenden Ehepartnern und die Mitglieder ihrer offiziellen Delegation, wenn sie von Regierungen der Mitgliedstaaten oder von internationalen Organisationen zu einem offiziellen Anlass eingeladen werden; d) Monarchen und andere hochrangige Mitglieder einer königlichen Familie, wenn sie von Regierungen der Mitgliedstaaten oder von internationalen Organisationen zu einem offiziellen Anlass eingeladen werden.
(8)In den Fällen nach Absatz 7 wird gemäß Artikel 8 Absatz 5 der VIS-Verordnung der Eintrag „entfällt“ in das VIS eingegeben.
(1)Wurde entschieden, ein Visum zu annullieren oder aufzuheben, ergänzt die Visumbehörde, die diese Entscheidung getroffen hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten: a) Statusinformation über die Annullierung oder Aufhebung des Visums, b) Behörde, die das Visum annulliert oder aufgehoben hat, einschließlich ihres Standorts, c) Ort und Datum des Beschlusses.
(2)Im Antragsdatensatz ist auch der Grund oder sind die Gründe für die Annullierung oder die Aufhebung anzugeben; dabei kann es sich um einen oder mehrere der folgenden Gründe handeln: a) einer oder mehrere der in Artikel 12 Absatz 2 aufgeführten Gründe, b) das Ersuchen des Visuminhabers um Aufhebung des Visums.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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