Art. 38 – Mittel für die Antragsprüfung und für Kontrollen in den Konsulaten

REG_2009_810 · über einen Visakodex der Gemeinschaft

(1)Die Mitgliedstaaten setzen geeignete Kräfte in ausreichender Zahl zur Prüfung der Anträge ein, so dass eine angemessene und harmonisierte Dienstleistungsqualität für die Öffentlichkeit sichergestellt werden kann.
(2)Die Räumlichkeiten müssen funktionell und so auslegt sein, dass die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden können.
(3)Sowohl die Bediensteten aus dem Land des Konsulats als auch die örtlichen Bediensteten erhalten von den zentralen Behörden der Mitgliedstaaten eine angemessene Schulung und umfassende, detaillierte und aktuelle Informationen über die einschlägigen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.
(4)Die zentralen Behörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass häufige und geeignete Kontrollen der Durchführung der Antragsprüfung erfolgen, und treffen Maßnahmen, um festgestellte Abweichungen von den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung abzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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