(1)Für die Gestaltung der Antragsverfahren sind die einzelnen Mitgliedstaaten zuständig. Grundsätzlich werden Anträge bei einem Konsulat des jeweiligen Mitgliedstaats eingereicht.
(2)Die Mitgliedstaaten a) statten ihre Konsulate und Behörden, die für die Ausstellung von Visa an der Grenze zuständig sind, sowie die Büros ihrer Honorarkonsuln, wenn diese zur Erfassung von biometrischen Identifikatoren nach Artikel 42 herangezogen werden, mit der erforderlichen Ausrüstung für die Erfassung biometrischer Identifikatoren aus und/oder b) arbeiten mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort oder mittels anderer angemessener Kontakte in Form von Vertretung in beschränktem Umfang, gemeinsamer Unterbringung oder einer gemeinsamen Visumantragstelle gemäß Artikel 41 zusammen.
(3)Aufgrund besonderer Umstände oder der Gegebenheiten vor Ort, etwa a) wenn es aufgrund der hohen Zahl von Anträgen nicht möglich ist, die fristgerechte Entgegennahme von Anträgen und Ordnung von Daten unter angemessenen Bedingungen zu organisieren, oder b) wenn eine gute geografische Abdeckung des betreffenden Drittstaats auf keine andere Weise gewährleistet werden kann, und wenn die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Formen der Zusammenarbeit sich für den betreffenden Mitgliedstaat als ungeeignet erweisen, kann ein Mitgliedstaat als letztes Mittel mit einem externen Dienstleistungserbringer gemäß Artikel 43 zusammenarbeiten.
(4)Unbeschadet des Rechts, den Antragsteller nach Artikel 21 Absatz 8 zu einem persönlichen Gespräch aufzufordern, darf die Wahl der Organisationsform nicht dazu führen, dass der Antragsteller zur Einreichung des Antrags bei mehr als einer Stelle persönlich erscheinen muss.
(5)Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission davon in Kenntnis, wie sie die Antragsverfahren in den einzelnen Auslandsvertretungen zu gestalten gedenken.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025
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