Art. 43 – Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern

REG_2009_810 · über einen Visakodex der Gemeinschaft

(1)Die Mitgliedstaaten bemühen sich, gemeinsam mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten mit einem externen Dienstleistungserbringer unbeschadet der öffentlichen Auftragsvergabe und Wettbewerbsvorschriften zusammenzuarbeiten.
(2)Die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern beruht auf einem Vertrag, der den in Anhang X festgelegten Anforderungen entspricht.
(3)Die Mitgliedstaaten tauschen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort Informationen über die Wahl der externen Dienstleistungserbringer und die Festlegung der Modalitäten und Bedingungen ihrer jeweiligen Verträge aus.
(4)Die Prüfung der Anträge, die gegebenenfalls zu führenden Gespräche und die Bescheidung von Anträgen sowie das Drucken und Aufbringen der Visummarken werden ausschließlich vom Konsulat erledigt.
(5)Externen Dienstleistungserbringern wird keinesfalls Zugang zum VIS gewährt. Zugang zum VIS haben ausschließlich die dazu ermächtigten Konsularbediensteten.
(6)Einem externen Dienstleistungserbringer kann die Erfüllung einer oder mehrerer der folgenden Aufgaben anvertraut werden: a) Erteilung allgemeiner Informationen über die Voraussetzungen für die Visumbeantragung und die Vordrucke; b) Unterrichtung des Antragstellers über die beizubringenden Unterlagen anhand einer Checkliste; c) Erfassung der Daten und Entgegennahme der Anträge (einschließlich der biometrischen Identifikatoren) und Weiterleitung der Anträge an das Konsulat; d) Einzug der Visumgebühr; e) Terminvereinbarungen zum persönlichen Erscheinen bei dem Konsulat oder dem externen Dienstleistungserbringer; f) Entgegennahme der Reisedokumente, einschließlich gegebenenfalls des Ablehnungsbescheids, vom Konsulat und Rückgabe an den Antragsteller.
(7)Bei der Auswahl eines externen Dienstleistungserbringers prüft/prüfen der/die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) genau die Solvenz und Zuverlässigkeit des Unternehmens, einschließlich der erforderlichen Lizenzen, des Handelsregistereintrags, der Unternehmenssatzung und der Verträge mit Banken und stellen sicher, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.
(8)Der/Die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) stellt/stellen sicher, dass der ausgewählte externe Dienstleistungserbringer die ihm in dem unter Absatz 2 genannten Vertrag auferlegten Bedingungen erfüllt.
(9)Der/Die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) ist/sind weiterhin für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der Verarbeitung der Daten verantwortlich und wird/werden gemäß Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG überwacht. Die Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleistungserbringer befreit nicht von der Haftung nach dem innerstaatlichen Recht des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen Verpflichtungen im Hinblick auf die persönlichen Daten von Antragstellern und die Durchführung einer oder mehrerer der Aufgaben nach Absatz 6 oder schränkt diese Haftung ein. Diese Bestimmung gilt unbeschadet von Maßnahmen, die nach innerstaatlichem Recht des betreffenden Drittlands unmittelbar gegen den externen Dienstleistungserbringer eingeleitet werden können.
(10)Der/Die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) weist/weisen den externen Dienstleistungserbringer ein und vermittelt/vermitteln ihm die Kenntnisse, die er benötigt, um den Antragstellern eine angemessene Dienstleistung anbieten und hinlängliche Informationen erteilen zu können.
(11)Der/Die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) überwacht/überwachen die Durchführung des Vertrags gemäß Absatz 2 mit besonderer Aufmerksamkeit, einschließlich a) der allgemeinen Informationen über die Voraussetzungen für die Visumbeantragung und die Antragsvordrucke, die der externe Dienstleistungserbringer den Antragstellern erteilt; b) aller technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten gegen die zufällige oder unrechtmäßige Vernichtung, den zufälligen Verlust, die Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang — insbesondere wenn im Rahmen der Zusammenarbeit Unterlagen und Daten an das Konsulat des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten übermittelt werden — und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten; c) der Erfassung und Übermittlung biometrischer Identifikatoren; d) der Maßnahmen zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen. Zu diesem Zweck führt/führen das/die Konsulat(e) des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten regelmäßig stichprobenartige Kontrollen in den Räumlichkeiten des externen Dienstleistungserbringers durch.
(12)Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Falle der Beendigung der Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleistungserbringer die Fortführung eines uneingeschränkten Dienstes.
(13)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Exemplar des unter Absatz 2 genannten Vertrags.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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