Art. 46 – Erstellung von Statistiken

REG_2009_810 · über einen Visakodex der Gemeinschaft

Die Mitgliedstaaten erstellen jährliche Statistiken über Visa gemäß der Tabelle in Anhang XII. Diese Statistiken werden jeweils vor dem 1. März für das vorhergehende Kalenderjahr vorgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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