Art. 47 – Information der Öffentlichkeit

REG_2009_810 · über einen Visakodex der Gemeinschaft

(1)Die zentralen Behörden und die Konsulate der Mitgliedstaaten geben alle relevanten Informationen zur Beantragung eines Visums öffentlich bekannt, insbesondere: a) die Kriterien, Voraussetzungen und Verfahren für die Beantragung eines Visums; b) gegebenenfalls die Modalitäten für die Terminvereinbarung; c) die Stelle, bei der der Antrag eingereicht werden kann (zuständiges Konsulat, gemeinsame Visumantragstelle oder externer Dienstleistungserbringer); d) akkreditierte gewerbliche Mittlerorganisationen; e) den Umstand, dass der in Artikel 20 vorgesehene Stempel keine Rechtswirkung hat; f) die in Artikel 23 Absätze 1, 2 und 3 festgelegten Fristen für die Bearbeitung von Anträgen; g) die Drittstaaten, in Bezug auf deren Staatsangehörige oder bestimmte Gruppen von deren Staatsangehörigen eine vorherige Konsultation oder Unterrichtung erforderlich ist; h) darüber, dass ablehnende Entscheidungen über Anträge dem Antragsteller mitzuteilen und zu begründen sind und dass dem Antragsteller in diesem Fall ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, wobei über das bei der Einlegung des Rechtsmittels zu befolgende Verfahren einschließlich der zuständigen Behörde und der Rechtsmittelfristen zu informieren ist; i) darüber, dass der Besitz eines Visums allein nicht automatisch zur Einreise berechtigt und dass der Inhaber eines Visums an der Außengrenze nachweisen muss, dass er die in Artikel 5 des Schengener Grenzkodexes vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt.
(2)Der vertretende und der vertretene Mitgliedstaat geben die Vertretungsvereinbarungen nach Artikel 8 drei Monate vor deren Inkrafttreten öffentlich bekannt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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