REG_2009_810 · über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit: a) Vertretungsvereinbarungen nach Artikel 8; b) die Drittstaaten, bei deren Staatsangehörigen einzelne Mitgliedstaaten nach Artikel 3 den Besitz eines Visums für den Flughafentransit zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen verlangen; c) gegebenenfalls das nationale Formular zum Nachweis der Kostenübernahme und/oder privaten Unterkunft nach Artikel 14 Absatz 4; d) die Liste der Drittstaaten, bei denen eine vorherige Konsultation nach Artikel 22 Absatz 1 erforderlich ist; e) die Liste der Drittstaaten, bei denen eine Unterrichtung nach Artikel 31 Absatz 1 erforderlich ist; f) die zusätzlichen Einträge der Mitgliedstaaten im Feld „Anmerkungen“ auf der Visummarke gemäß Artikel 27 Absatz 2; g) die für die Visumverlängerung gemäß Artikel 33 Absatz 5 zuständigen Behörden; h) die nach Artikel 40 gewählten Formen der Zusammenarbeit; i) die gemäß Artikel 46 und Anhang XII erhobenen Statistiken.
(2)Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Informationen auf elektronischem Wege in regelmäßig aktualisierter Form zur Verfügung.
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