ErwGr. 5

REG_2009_822 · zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin, Atrazin, Chlormequat, Cyprodinil, Dithiocarbamaten, Fludioxonil, Fluroxypyr, Indoxacarb, Mandipropamid, Kaliumtriiodid, Spirotetramat, Tetraconazol und Thiram in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Bezüglich Chlormequat stellte ein Mitgliedstaat den Antrag, den gemäß Anhang II geltenden zeitlich begrenzten Rückstandshöchstgehalt für Birnen zu verlängern, weil dieser Stoff in der Umwelt vorkommt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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