Art. 59 – Ladung zur mündlichen Verhandlung

REG_2009_874 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

(1)Die Verfahrensbeteiligten werden zur mündlichen Verhandlung nach Artikel 77 der Grundverordnung unter Hinweis auf Absatz 2 des vorliegenden Artikels geladen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens einen Monat, sofern die Verfahrensbeteiligten und das Amt nicht eine kürzere Frist vereinbaren.
(2)Ist ein zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladener Verfahrensbeteiligter vor dem Amt nicht erschienen, so kann das Verfahren ohne ihn fortgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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