Art. 62 – Kosten der Beweisaufnahme

REG_2009_874 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

(1)Das Amt kann die Beweisaufnahme davon abhängig machen, dass der Verfahrensbeteiligte, der sie beantragt hat, beim Amt einen Vorschuss hinterlegt, dessen Höhe vom Amt durch Schätzung der voraussichtlichen Kosten bestimmt wird.
(2)Vom Amt geladene und erschienene Zeugen und Sachverständige haben Anspruch auf Erstattung angemessener Reise- und Aufenthaltskosten. Sie können einen Vorschuss erhalten.
(3)Zeugen, denen nach Absatz 2 ein Erstattungsanspruch zusteht, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall; Sachverständige haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit, es sei denn, sie gehören einem der Prüfungsämter an. Diese Entschädigung oder Vergütung wird den Zeugen und Sachverständigen gezahlt, nachdem die Beweisaufnahme abgeschlossen ist bzw. nachdem sie ihre Pflicht oder ihren Auftrag erfüllt haben.
(4)Das Amt zahlt die nach den Absätzen 2 und 3 fälligen Beträge entsprechend den in Anhang I festgelegten Bestimmungen und Gebührensätzen aus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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