Art. 60 – Beweisaufnahme durch das Amt

REG_2009_874 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

(1)Hält das Amt die Vernehmung von Verfahrensbeteiligten, Zeugen oder Sachverständigen oder eine Augenscheinseinnahme für erforderlich, so erlässt es einen Beweisbeschluss, in dem das betreffende Beweismittel, die rechtserheblichen Tatsachen sowie Tag, Uhrzeit und Ort der Beweisaufnahme angegeben werden. Hat ein Verfahrensbeteiligter die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen beantragt, so wird im Beweisbeschluss die Frist festgesetzt, in der der Verfahrensbeteiligte, der den Beweisantrag gestellt hat, dem Amt Namen und Anschrift der Zeugen und Sachverständigen mitteilen muss, die er vernehmen zu lassen wünscht.
(2)Die Ladungsfrist für Verfahrensbeteiligte, Zeugen und Sachverständige zur Beweisaufnahme beträgt mindestens einen Monat, sofern das Amt und die Geladenen nicht eine kürzere Frist vereinbaren. Die Ladung enthält: a) einen Auszug aus dem Beweisbeschluss nach Absatz 1, aus dem insbesondere Tag, Uhrzeit und Ort der angeordneten Beweisaufnahme sowie die Tatsachen hervorgehen, zu denen die Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen vernommen werden sollen; b) die Namen der Verfahrensbeteiligten sowie die Ansprüche, die den Zeugen und Sachverständigen nach Artikel 62 Absätze 2, 3 und 4 zustehen; c) einen Hinweis darauf, dass der Verfahrensbeteiligte, Zeuge oder Sachverständige seine Vernehmung durch ein Gericht oder eine zuständige Behörde in seinem Wohnsitzstaat beantragen kann, sowie eine Aufforderung, dem Amt innerhalb einer von diesem festgesetzten Frist mitzuteilen, ob er bereit ist, vor dem Amt zu erscheinen.
(3)Verfahrensbeteiligte, Zeugen und Sachverständige werden vor ihrer Vernehmung darauf hingewiesen, dass das Amt das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde in ihrem Wohnsitzstaat um Wiederholung der Vernehmung unter Eid oder in anderer verbindlicher Form ersuchen kann.
(4)Die Verfahrensbeteiligten werden von der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen durch ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde unterrichtet. Sie haben das Recht, der Vernehmung beizuwohnen und entweder direkt oder über die Behörde Fragen an die aussagenden Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen zu richten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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