Art. 1

REG_2009_97 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik im Hinblick auf die Verwendung des flexiblen Moduls

Das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 vorgesehene flexible Modul wird zur Erstellung von Statistiken über den Zugang der Unternehmen zu Finanzmitteln verwendet. Erhoben werden Daten über Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ohne das Kredit- und Versicherungsgewerbe, die 2005 10 bis 249 Beschäftigte hatten, 2008 noch aktiv waren und im Berichtszeitraum gemäß Artikel 6 mindestens 10 Beschäftigte hatten, sowie über die Teilpopulationen der schnell wachsenden Unternehmen (durchschnittliches jährliches Beschäftigungswachstum im Zeitraum 2005 bis 2008 von mehr als 20 %) und der zum ersten Mal 2003 oder 2004 gegründeten „Gazellen“ (schnell wachsende Unternehmen, die höchstens 5 Jahre alt sind).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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