Art. 4

REG_2009_97 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik im Hinblick auf die Verwendung des flexiblen Moduls

Erfasst werden die Tätigkeiten der folgenden Aggregate der durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgestellten gemeinsamen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2), sofern es sich dabei um marktbestimmte Tätigkeiten handelt:
a)B bis E (Industrie);
b)F (Baugewerbe);
c)G bis N (Dienstleistungen, aggregiert, ohne J, K (Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) und M);
d)J (IKT-Dienstleistungen);
e)M (freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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