Art. 11 – Zeitliche Bezugssysteme

REG_2010_1089 · zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten

1.Sofern in Anhang II für ein bestimmtes Geodatenthema kein anderes zeitliches Bezugssystem festgelegt ist, wird das in Teil B Ziffer 5 des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission (2) angegebene Standardbezugssystem verwendet.
2.Werden andere zeitliche Bezugssysteme verwendet, sind diese in den Metadaten des Datensatzes anzugeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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