Art. 14 – Darstellung

REG_2010_1089 · zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten

1.Für die Darstellung von Geodatensätzen unter Verwendung eines Darstellungsdienstes im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission (3) muss Folgendes verfügbar sein: (a) die in Anhang II festgelegten Kartenebenen für das Thema oder die Themen, auf die sich der Datensatz bezieht; (b) für jede Ebene mindestens eine standardisierte Darstellungsart mit mindestens einem zugehörigen Titel und einem eindeutigen Identifikator.
2.Für jede Kartenebene wird in Anhang II Folgendes festgelegt: (a) ein visuell lesbarer Titel der jeweiligen Kartenebene zur Darstellung in der Benutzerschnittstelle; (b) die Objektart(en), die den Inhalt der jeweiligen Kartenebene bildet/bilden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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