ErwGr. 19

REG_2010_1092 · über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

Um diesen Warnungen und Empfehlungen mehr Einfluss und Legitimität zu verleihen, sollten sie unter Einhaltung strikter Vertraulichkeitsregeln auch dem Rat und der Kommission und, sofern sie an eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet sind, den ESA zugeleitet werden. Die Beratungen des Rates sollten vom Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA) gemäß seiner im AEUV festgelegten Rolle vorbereitet werden. Der ESRB sollte den WFA regelmäßig in Kenntnis setzen und ihm den Wortlaut der Warnungen und Empfehlungen sogleich nach ihrer Annahme zuleiten, damit letzterer die Beratungen im Rat vorbereiten und ihn rechtzeitig politisch beraten kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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