ErwGr. 22

REG_2010_1092 · über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

Entdeckt der ESRB ein Risiko, das das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems der Union in seiner Gesamtheit oder in Teilen ernsthaft beeinträchtigen könnte, so sollte er den Rat hierüber umgehend unterrichten. Ist der ESRB der Auffassung, dass sich eine Krisensituation abzeichnet, so sollte er den Rat kontaktieren und ihm eine Lageeinschätzung übermitteln. Der Rat sollte daraufhin prüfen, ob eine an die ESA gerichtete Entscheidung zu erlassen ist, die das Vorliegen einer Krisensituation feststellt. Bei diesen Verfahren ist die strikte Wahrung der Vertraulichkeit von größter Bedeutung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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