ErwGr. 20

REG_2010_1092 · über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

Der ESRB sollte auf der Grundlage von Berichten der Adressaten auch die Einhaltung seiner Warnungen und Empfehlungen kontrollieren, um sicherzustellen, dass seine Warnungen und Empfehlungen tatsächlich befolgt werden. Die Adressaten der Empfehlungen sollten auf diese mit Maßnahmen reagieren und ihr eventuelles Nichthandeln in angemessener Weise rechtfertigen (Mechanismus „Handeln oder rechtfertigen“). Gelangt der ESRB zu der Auffassung, dass die Reaktion unangemessen ist, so sollte er die Adressaten, den Rat und gegebenenfalls die betreffende Europäische Aufsichtsbehörde hiervon unter Beachtung strikter Vertraulichkeitsregeln in Kenntnis setzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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