ErwGr. 23

REG_2010_1092 · über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

Der ESRB sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal im Jahr, im Fall von weit verbreiteten finanziellen Notlagen öfter, Bericht erstatten. Erforderlichenfalls sollten das Europäische Parlament und der Rat den ESRB ersuchen können, bestimmte die Finanzstabilität betreffende Fragen zu untersuchen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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