Art. 2 – Bestimmung der Kapazität

REG_2010_1103 · zur Festlegung — gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren

(1)Als Kapazität einer Batterie oder eines Akkumulatoren gilt die elektrische Ladung, die der Batterie bzw. dem Akkumulator unter einer bestimmten Reihe von Bedingungen entnommen werden kann.
(2)Die Kapazität von sekundären (wiederaufladbaren) Batterien und Akkumulatoren wird nach Maßgabe der in ihnen enthaltenen, in Anhang II Teil A spezifizierten chemischen Stoffe anhand der Normen IEC/EN 61951-1, IEC/EN 61951-2, IEC/EN 60622, IEC/EN 61960 und IEC/EN 61056-1 bestimmt.
(3)Die Kapazität von Fahrzeugbatterien und –akkumulatoren wird nach Maßgabe der in ihnen enthaltenen, in Anhang II Teil B spezifizierten chemischen Stoffe anhand der Norm IEC 60095-1/EN 50342-1 bestimmt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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