Art. 3 – Maßeinheit der Kapazität

REG_2010_1103 · zur Festlegung — gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren

(1)Die Kapazität von sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren wird in Milliamperestunde(n) oder Amperestunde(n) unter Verwendung der Abkürzung „mAh“ bzw. „Ah“ ausgedrückt.
(2)Die Kapazität von Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren wird in Amperestunde(n) (Ah) und „Kaltstartstrom in Ampere“ (A) unter Verwendung beider Abkürzungen ausgedrückt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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