Art. 4 – Gestaltung des Kennzeichens zur Angabe der Kapazität

REG_2010_1103 · zur Festlegung — gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren

(1)Sekundäre (wiederaufladbare) Gerätebatterien und –akkumulatoren werden mit einem Kennzeichen versehen, das die Angaben gemäß Anhang III Teil A enthält. Die Mindestgröße des Kennzeichens wird nach Maßgabe der Art der Batterie bzw. des Akkumulatoren, wie in Anhang IV Teil A spezifiziert, bestimmt.
(2)Alle Fahrzeugbatterien und –akkumulatoren werden mit einem Kennzeichen versehen, das die Angaben gemäß Anhang III Teil B enthält. Die Mindestgröße des Kennzeichens wird nach Maßgabe der Art der Batterie bzw. des Akkumulatoren, wie in Anhang IV Teil B spezifiziert, bestimmt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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