Art. 10 – Verpackung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen

REG_2010_1210 · zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen

(1)Die natürliche oder juristische Person, die die Euro-Münzen zur Erstattung oder zum Umtausch einreicht, sortiert diese nach Stückelungen in Standardbeuteln oder -paketen wie folgt: a) die Beutel oder Pakete enthalten: i) 500 Münzen bei den Stückelungen 2 EUR und 1 EUR, ii) 1 000 Münzen bei den Stückelungen 0,50 EUR, 0,20 EUR und 0,10 EUR, iii) 2 000 Münzen bei den Stückelungen 0,05 EUR, 0,02 EUR und 0,01 EUR, iv) bei kleineren Mengen 100 Münzen je Stückelung; b) alle Beutel oder Pakete werden mit den Angaben zur Identität der natürlichen oder juristischen Person, dem Gesamtwert und der Stückelung, dem Gewicht, dem Verpackungsdatum und der Nummer des Beutels oder des Pakets versehen; die natürliche oder juristische Person legt eine Packliste mit einer Aufstellung der eingereichten Beutel oder Pakete vor; sind Münzen mit chemischen oder anderen gefährlichen Substanzen behandelt worden, so wird den standardisierten Verpackungen eine schriftliche Aufstellung der genauen verwendeten Substanzen beigelegt; c) liegt die Gesamtmenge der nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen unter den in Buchstabe a genannten Anforderungen, so werden die Euro-Münzen nach Stückelungen sortiert und können in nichtstandardmäßigen Verpackungen eingereicht werden.
(2)Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten andere gemäß ihren nationalen Vorschriften am 11. Januar 2011 vorgesehene Anforderungen an die Verpackung beibehalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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