Art. 11 – Prüfung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen

REG_2010_1210 · zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen

(1)Die Mitgliedstaaten können eingereichte nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen wie folgt prüfen: a) die Mengenangaben werden durch Wiegen der einzelnen Beutel oder Pakete nachgeprüft; b) die Echtheit und das Aussehen werden anhand einer Stichprobe von mindestens 10 % der eingereichten Menge geprüft.
(2)Werden bei diesen Prüfungen Auffälligkeiten festgestellt oder werden Abweichungen von Artikel 10 festgestellt, so wird der gesamte Beutel oder das gesamte Paket geprüft.
(3)Die Mitgliedstaaten können die Annahme von Euro-Münzen verweigern, wenn die Annahme oder Bearbeitung dieser Münzen ein Risiko für die Gesundheit des behandelnden Personals darstellt oder wenn eine Einreichung gegen die Verpackungs- und Beschriftungsstandards verstößt. Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen vorsehen, die in Bezug auf die natürlichen oder juristischen Personen ergriffen werden, die die in Unterabsatz 1 genannten Münzen eingereicht haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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