Art. 12 – Berichterstattung, Information und Bewertung

REG_2010_1210 · zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen

(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich Berichte über die Echtheitsprüfung der Euro-Münzen. Die Angaben umfassen die Anzahl der gemäß Artikel 6 Absatz 2 vorgenommenen Kontrollen und der geprüften Münzsortiergeräte, die Testergebnisse, das Volumen der mit diesen Geräten auf Echtheit geprüften Münzen, die Anzahl der geprüften vermutlich falschen Münzen und die Anzahl der nicht für den Umlauf geeigneten erstatteten Euro-Münzen sowie Einzelheiten zu den etwaigen Ausnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 5.
(2)Um den Mitgliedstaaten die Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung durch die Institute zu ermöglichen, stellen die Institute den Mitgliedstaaten auf Anfrage mindestens einmal im Jahr zumindest folgende Informationen zur Verfügung: a) die Gerätetypen und die Anzahl der eingesetzten Münzsortiergeräte, b) den Einsatzort jedes Münzsortiergeräts und c) den Umfang der bearbeiteten Münzen nach Münzsortiergerät und nach Stückelung, zumindest für die drei höchsten Stückelungen.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Angaben über die für die Erstattung oder den Umtausch von Euro-Münzen zuständigen nationalen Behörden sowie über die besonderen Modalitäten wie Verpackungsvorschriften und Gebühren auf geeigneten Websites und in geeigneten Veröffentlichungen zur Verfügung gestellt werden.
(4)Nach einer Analyse der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Berichte legt die Kommission dem Wirtschafts- und Finanzausschuss einen Jahresbericht über die Entwicklung und die erzielten Ergebnisse bei der Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen vor.
(5)Bis zum 30. Juni 2014 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung und Wirkungen dieser Verordnung vor. Diesem Bericht können gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur näheren Bestimmung oder Änderung dieser Verordnung, insbesondere im Hinblick auf die Artikel 6 und 8, beigefügt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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