ErwGr. 1

REG_2010_1249 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

Gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, vorbeugende Maßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten zu treffen, diese aufzudecken und zu korrigieren und rechtsgrundlos gezahlte Beträge wiedereinzuziehen und die Kommission darüber zu unterrichten und sie über den Stand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden zu halten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.09.2025

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