ErwGr. 3

REG_2010_1249 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

Die Verfahren für die Meldung nicht wiedereinziehbarer Beträge sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und insbesondere die Verpflichtung, wirksame Wiedereinziehungsbemühungen zu gewährleisten, genau widerspiegeln. Ferner sollten im Interesse größerer Effizienz und Kostenwirksamkeit auch die Verfahren zur Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtungen durch die Kommission vereinfacht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.09.2025

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