ErwGr. 2

REG_2010_219 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und nach Abschluss der bilateralen Fischereivereinbarungen für 2010 mit Norwegen und den Färöern

Die Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe in den norwegischen und den färöischen Gewässern sowie in den EU-Gewässern für Bestände, die mit diesen Ländern gemeinsam genutzt, gemeinsam bewirtschaftet oder ausgetauscht werden sowie die Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens bzw. der Färöer werden jährlich nach Abschluss der Konsultationen über Fischereirechte festgesetzt, die nach dem in den mit jenen Ländern bestehenden Abkommen bzw. Protokollen vorgesehenen Verfahren durchgeführt werden (2).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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